AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen Gedankenwald (nachfolgend Auftragnehmer) und dem Besteller eines Produktes bzw. einer Dienstleistung (nachfolgend Auftraggeber), gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

1.2 Mit der Abgabe einer Bestellung/eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wenn der Auftraggeber ebenfalls eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen hat, dann verzichtet er für den geschäftlichen Kontakt mit dem Auftragnehmer darauf, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden und hält sich vielmehr an die des Auftragnehmers.

1.3 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand, das am Hauptsitz des Auftragnehmers zuständige Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

2. Vertragsabschluss

2.1 Nach einem Erstgespräch stellt der Auftragnehmer ein schriftliches Angebot zur Erbringung der darin definierten Produktions- und Dienstleistungen.

2.2 Das Angebot ist zwei Wochen gültig. Entschließt sich der Auftraggeber zur Erteilung des Auftrages wird der Vertrag rechtsgültig, sobald dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße unterfertigte Auftragserteilung sowie eine etwaig vereinbarte Anzahlung auf die Vertragssumme vorliegen. Beides kann auch auf dem elektronischen Wege erfolgen.

2.3 Der Vertrag kommt nicht zustande, wenn zum Zeitpunkt des Vorliegens der unterfertigten Auftragserteilung und der Anzahlung des Auftraggebers, die im Vertrag vereinbarten Fristen vom Auftragnehmer nicht mehr eingehalten werden können.

3. Leistungen / Gewährleistung

3.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart verbleiben alle vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen wie z.B.: Konzepte, Drehbücher, Storyboards, Zeichnungen, Skizzen, Projektdateien und vergleichbare Unterlagen in dessen Eigentum.

3.2 Der Produktionsvertrag bzw. das akzeptierte Angebot umfasst den vereinbarten Leistungsumfang sowie die Herstellungskosten.

3.3 Liegt einer Produktion ein Drehbuch, Treatment oder Rohmaterial (z.B.: Filmmaterial, Fotos, Zeichnungen etc.) zugrunde, das vom Auftraggeber oder von Dritten zur Verfügung gestellt wurde, so ist vom Auftraggeber eine Rechtsübertragung an den Auftragnehmer vorzunehmen. Wenn durch diese Rechtsübertragung Kosten entstehen – insbesondere für die Abtretung von Rechten Dritter –sind diese Kosten vom Auftraggeber zu entrichten.

3.4 Sofern Termine nicht schon bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurden, bestätigt der Auftragnehmer vereinbarte Termine elektronisch oder schriftlich.

3.5 Wenn der Auftraggeber in der Produktionsphase seine Anforderungen an das Werk ändert, dann sind diese Kosten für den dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand vom Auftraggeber zu tragen. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die Höhe der voraussichtlich entstehenden Zusatzkosten.

3.6 Kann keine Einigung über Zusatzkosten bei Eintreffen der Änderungen erzielt werden, gilt der schriftlich vereinbarte Leistungsumfang. Kann dieser aufgrund der Änderungen vom Auftragnehmer nicht mehr erfüllt werden, obliegt die weitere Vorgehenswiese dem Auftragnehmer und ist dieser darüber hinaus schadlos zu halten.

3.7 Produktionskosten, die durch berechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

3.8 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Sprache des Werkes in Deutsch. Das betrifft vor allem die im Werk verwendeten Schriften. Davon ausgenommen sind Liedtexte, Fachbegriffe, etc.

4. Mitwirkungspflichten

4.1 Für die Erstellung des Werkes ist meist eine enge Kooperation mit dem Auftraggeber erforderlich. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass für den Film erforderliche und geeignete Produkte, Aufbauten, Dekorationen, Personen, Fuhrpark bei den Drehterminen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

4.2 Wenn der Auftraggeber für die Organisation des Drehortes zuständig ist, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die die Aufnahme der vereinbarten Szenen ermöglicht. Dazu zählen insbesondere Drehgenehmigungen in Kirchen, Museen, Muster- und Einkaufshäusern und Veranstaltungen an öffentlichen Plätzen.

4.3 Der Auftragnehmer ist nur dann für die Organisation von Drehplätzen, Genehmigungen, Schauspielern und weiterem für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Personen zuständig, wenn dies Bestandteil des Vertrages ist.

4.4 Sollte dem Auftragnehmer, jegliche Unterstützung durch den Auftraggeber am Drehort fehlen, so übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die Qualität des Rohmaterials und den daraus resultierenden Endprodukten.

5. Bearbeitung des Auftrages

5.1 Die technische Durchführung sowie die künstlerische Gestaltung einer Produktion obliegen dem Auftragnehmer.

5.2 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, mit der Ausführung von Teilen oder des gesamten Auftrages Dritte zu beauftragen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte. Dies ist vor allem bei unverschuldeten Ereignissen, wie Krankheit, der Fall.

6. Urheberrechtsausschluss

6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge in Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Vorführung von Aufnahmen (Bild und Ton) für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerberechtlicher Art, verfügt. Weiters versichert der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber- Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte und/oder im Besitz ausreichender Berechtigungen des Urhebers bzw. Lizenzinhabers zu sein.

6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Auftragnehmer stellen sollten, und verpflichtet sich, diese hierfür schad- und klaglos zu halten.

7. Kostenregelung

7.1 Die an die den Auftragnehmer zu entrichtenden Produktionskosten, entsprechen dem in der Auftragsbestätigung genannten Betrag zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Angebote des Auftragnehmers gegenüber Dritten sind für eine Dauer von zwei Wochen ab Angebotszugang bindend. Voraussetzung für die Gültigkeit des Angebots ist die vollständige Unterrichtung des Auftragnehmers über alle die Produktion betreffenden Informationen, solange diese kostenrelevanter Natur sind. Die der dem Auftragnehmer erteilten Informationen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die Teil der Auftragsbestätigung ist. Eventuelle AKM-Gebühren für die vom Auftraggeber gewünschte Verwendung akmpflichtiger Musik trägt der Auftraggeber.

7.2 Für den Auftraggeber entstehen grundsätzlich keinerlei Kosten für Angebotserstellung, Beratungsleistungen vor Auftragserteilung, Bereitstellung des Endprodukts auf FTP-Servern und/oder physischen Datenträgern. Der Serviceumfang beschränkt sich dabei auf einen physischen Datenträger je Endprodukt. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung ist gesondert zu vereinbaren.

7.3 Alle darüber hinausgehenden Leistungen sind gesondert mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Die Vertragssumme ist ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung. Bei einem Auftragsvolumen von über 5.000 Euro ist eine Anzahlung in Höhe von 20% der Vertragssumme innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, jedoch auf jeden Fall vor Produktionsbeginn, zu leisten.

8.2 Bei erheblichen, schriftlich abgemahnten Vertragsverstößen, bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners ist der jeweils andere zum sofortigen Rücktritt von allen bestehenden Verträgen bzw. Verpflichtungen berechtigt. Dies gilt auch, wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden sollte.

9. Lieferzeiten und Termine

9.1 Der Liefertermin ist bei Auftragsvergabe zu vereinbaren. Der Auftragnehmer bemüht sich stets um bestmögliche Einhaltung der gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilten Lieferzeiten oder Termine. Kann der Liefertermin nicht eingehalten, oder die Herstellung nicht durchgeführt werden, so haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. Bsp. verspätete Textbeisstellung, etc.) gilt, dass sich diesfalls der vereinbarte Liefertermin bis zum dreifachen des Zeitraumes der durch den Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung verschieben kann.

9.2 Zahlungen des Auftraggebers gelten als verspätet, wenn dieser nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeit, den geschuldeten Betrag überwiesen oder bar erlegt hat. Bei Zahlungsverzug, behält sich der Auftragnehmer vor, Verzugszinsen von 10% p.a., in Rechnung zu stellen.

9.3 Mündlich zugesagte Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Höhere Gewalt oder dieser nahe kommende Ereignisse wie Streik, Ausfall oder Störung von technischen Geräten und Maschinen, sowie ein Ausfall oder eine Erschwernis bei der Rohmateriallieferungen verlängern verbindliche Lieferfristen um ihre jeweilige Dauer, bzw. verlängern Termine um ihre jeweilige Dauer.

10. Produktabnahme

10.1 Nach Beendigung der Produktion findet eine Abnahme statt. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die Fertigstellung des Werkes. Vor der Übergabe kann ein gemeinsamer Korrekturlauf nach Wahl des Auftraggebers am Sitz des Auftragnehmers durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers protokolliert. Diese Änderungen werden vom Auftragnehmer kostenfrei durchgeführt, soweit sie nicht bereits aus den vorher abgenommenen Zwischenstadien ersichtlich waren, oder sich konträr zu den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen verhalten.

10.2 Für Änderungen, die durch den Auftraggeber verschuldet wurden, wie zum Beispiel nachträgliche Textänderungen, werden die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Die protokollierten Änderungen werden vom Auftragnehmer kurzfristig durchgeführt. Die Änderungen werden vom Auftraggeber in einer weiteren Präsentation abgenommen. Alle darüber hinausgehenden Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10.3 Technische Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Wochen nach Abnahme der Produktion, schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers die beanstandeten Gegenstände ihm oder einem Dritten unverzüglich zur Prüfung zu übersenden. Bei rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihm das im Rahmen seines Betriebes technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht auf eine angemessene Herabsetzung der vereinbarten Vertragssumme.

11. Copyright und Urheberrechte

11.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Art der gewünschten Veröffentlichung bei Vertragsabschluss bekannt zu geben. Wenn Verwertungsrechte Dritter abgegolten werden müssen (z. B. fremdes Film- oder Tonmaterial, Sprecher, Schauspieler, etc.), dann sind alle dafür anfallenden Kosten vom Auftraggeber zu entrichten.

11.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt einen Copyrightvermerk und den Firmennamen im Film und auf den bearbeiteten Produkten wie Hüllen, Ordner, bedruckbaren Disks, etc. zu zeigen.

11.3 Mit vollständiger Bezahlung der in der Auftragsbestätigung genannten Auftragssumme gehen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte am Endprodukt automatisch auf den Auftraggeber über. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben diese beim Auftragnehmer.

11.4 Sämtliche nicht bearbeiteten Inhalte in Wort, Bild und Ton gelten als Rohmaterial. Die Rechte für Rohmaterial verbleiben beim Auftragnehmer. Im Falle einer Auftragsstornierung durch den Auftraggeber, verbleiben sämtliche diesem zugeleiteten Ideen und Konzeptionsvorschläge beim Auftragnehmer, unabhängig davon ob diese fernmündlich, schriftlich, persönlich, grafisch, als Werke der Fotografie, Filme oder in irgendeiner anderen Form präsentiert wurden. Sie unterliegen dem Urheberrecht und gelten als geschütztes geistiges Eigentum. Der Auftragnehmer ist befugt, diese Ideen und Konzeptionsvorschläge durch schriftliche Erklärung und gegen entsprechende Vergütung freizugeben. Im Falle einer nicht genehmigten Verwertung, Vervielfältigung oder Adaption in Eigenregie oder durch Dritte, ist gegenüber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der Auftragssumme zu leisten. Als Bemessungsgrundlage gelten Produktionen des Auftragnehmers, die in Umfang und Länge vergleichbar sind. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, fertige Produktionen zu Demonstrationszwecken einzusetzen.

12. Haftungsausschluss

12.1 Die technische Ausrüstung des Auftragnehmers unterliegt den handelsüblichen Beschränkungen bei Schlechtwetter, insbesondere Regen. Dem Auftragnehmer obliegt die Änderung der vereinbarten Aufnahmesituationen, um einem offensichtlichen Schaden am eingesetzten Gerät vorzubeugen oder diesen abzuwenden.

12.2 Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung von Rohmaterial ausschließlich auf Neulieferung in gleichem Umfang. In allen anderen Schadensfällen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand, haftet der Auftragnehmer wie in eigenen Angelegenheiten. In Fällen höherer Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht. Eine Haftung für das Verhalten von Lieferanten aller Art wird ausgeschlossen. Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers im Übrigen wird nicht berührt.

13. Versicherung

13.1 Grundsätzlich erfolgt keinerlei Versicherung für Gegenstände oder Materialien jeder Art, die dem Auftragnehmer seitens des Auftraggebers zum Zwecke der Produktion überlassen wurden. Sollte der Auftraggeber einen solchen Versicherungsschutz wünschen, hat er diesen auf eigene Rechnung zu veranlassen.

14. Versand

14.1 Versendungen erfolgen auf Kosten des Auftraggebers, soweit sie nicht Teil der aufgeführten Serviceleistungen sind. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe, an die mit dem Transport beauftragte Person, auf den Auftraggeber über.

14.2 Beim Transport mit eigenen Fahrzeugen haftet der Auftragnehmer wie in eigenen Angelegenheiten.

15. Auftragsänderung / Stornierung

15.1 Bei einer Stornierung seitens des Auftraggebers bis 4 Wochen vor Drehbeginn werden 10%, bis 2 Wochen vorher 30 %, bis zu 24 Stunden vorher 75 % und innerhalb 24 Stunden vorher 100% der vereinbarten Vertragssumme in Rechnung gestellt, mindestens jedoch Euro 500,00 netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen UmSt.

16. Sonstige Bestimmungen

16.1 Änderungen des Produktionsvertrages bedürfen der Schriftform.

16.2 Der Auftragnehmer hat das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen, sofern dies nicht anders vom Auftraggeber verlautbart wurde.

16.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

16.4 Beide Partner vereinbaren zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über alle während der gemeinsamen Dreharbeiten bekannt gewordenen firmeninternen Angelegenheiten zu bewahren. Der Produktion wird an geeigneter Stelle folgender Urheberhinweis angefügt: “Made by Gedankenwald”.

17. Salvatorische Klausel

17.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.

17.2 Sollte ein Vertrag oder Angebot den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unterliegen, so gelten diese, soweit es sich um zwingendes Recht handelt und diese Bestimmungen durch die gegenständlichen AGB nicht rechtswirksam abgeändert werden können.

17.3 Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.